Recht des Waldbesitzers: unzulässige Mountainbiker-Routen löschen.

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Die Veröffentlichung einer nicht zugelassenen Mountainbikeroute kann bereits eine Eigentumsverletzung darstellen, so der OGH in 7 Ob 80/17s.

Das Forstgesetz normiert in § 33 Abs. 1 das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken als eine sogenannte Legalservitut, d.h. eine Dienstbarkeit Kraft Gesetzes, und diese Wegefreiheit im Wald gilt für jedermann – aber nur zu Fuß. Das Mountainbiken ist dadurch nicht gestattet. Sehr zum Ärgernis verbissener Hobbysportler, die beim Mountainbiken weder Rücksicht auf den Wildbestand noch auf fremdes Privateigentum nehmen wollen. Verständlicherweise verbieten viele Waldeigentümer das Mountainbiken auf ihren Waldflächen, und das nicht nur zum Schutz der Wildtiere, sondern auch zum Schutz vor Klagen. Denn immer wieder bedanken sich Mountainbiker für die Möglichkeit zur Sportausübung – nämlich mit Schadenersatzklagen, wenn sie vom Fahrrad plumpsen und den Waldeigentümer als Wegehalter dafür verantwortlich machen wollen. Natürlich ist es immer zulässig, sein Fahrrad über eine Forststraße zu schieben, etwa um zur nächsten zugelassenen Mountainbike-Strecke zu gelangen, das Fahren kann aber untersagt werden.

2017 klagte ein Waldbesitzer den Betreiber eines Mountainbike-Internetportals auf Unterlassung, da dieser eine von Nutzern hochgeladene Mountainbikeroute weiterhin zum Download anbot, obwohl er wußte, daß das Radfahren auf dieser Route (einer Forststraße) nicht gestattet ist. Man muß dabei bedenken, daß Hobbysportler solche im Internet abrufbare Routen auch benützen und sich dann auf die Annahme berufen, daß das Radfahren auf diesen Routen gestattet sei. Der Waldbesitzer wollte dem einen Riegel vorschieben und bereits die Veröffentlichung eines fälschlich als Mountainbikestrecke bezeichneten Weges unterbinden – mit Erfolg.

Der Betreiber der Plattform genießt zwar das Haftungsprivileg eines Hosting-Providers nach § 16 ECG (*siehe unten), wird aber dann als mittelbarer Störer angesehen, wenn er trotz Kenntnis eines Radfahrverbotes nichts gegen die Veröffentlichung einer Route als Mountainbikestrecke unternimmt. Der Grundeigentümer kann daher mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB  gegen ihn vorgehen. Der Betreiber wurde aufgefordert, die dargestellte Route zu löschen, reagierte darauf aber damit, daß er die Streckenbeschreibung um ein Photo ergänzte, auf dem eine Fahrverbotstafel zu sehen ist.

Zwar hatte der beklagte Betreiber in den Nutzungsbedingungen seiner Webseite allgemein darauf hingewiesen, daß auf den angebotenen Routen auch stellenweise Fahrverbote bestehen können, was ihn  aber nicht entlastet; nämlich dann, wenn er mit dem Befahren der Strecke durch die Portalnutzer rechnen muß. Der Hinweis in den Nutzungsbedingungen erscheint aber in ganz anderem Licht, da sich der Betreiber sonst durchaus kämpferisch gab und auf seiner Webseite forderte: „Wir wollen das freie Wegerecht auf Forststraßen und Wanderwegen! … Radfahren im Wald ist auch vierzig Jahre nach Erfindung des Geländerads verboten. Der Sport wird damit in die Illegalität gedrängt, bei der Ausübung unserer Freizeitaktivitäten fühlen wir uns nicht selten wie Kriminelle behandelt. … Wir BikerInnen sind Individualisten. Wir können jederzeit unser Gerät schnappen und loslegen. Wollen wir aber die endlich völlige Änderung der Gesetzeslage, so müssen wir gemeinsam handeln. Wir müssen unserem Anliegen gemeinsam Gehör verschaffen. Durch ‚zivilen Ungehorsam‘ und verschiedene ‚medienwirksame Aktionen‘ werden wir genügend BikerInnen hinter unserem gemeinsamen Anliegen versammeln. … Niemand empfindet ein Unrechtsbewusstsein, wenn er auf einer Forststraße oder einem Weg mit dem Fahrrad fährt. Unsere Forderung der Öffnung von eben diesen Forststraßen und Wegen für das Mountainbiken ist keine außergewöhnliche. (usw.)“ Inwieweit der revolutionäre Betreiber es gern sähe, daß Fremde sein Privateigentum ohne zu Fragen zu Erholungszwecken nutzen können, ist nicht überliefert.

Der vorliegende Fall ist mit der Veröffentlichung von Mountainbikestrecken in gedruckter Form (Bücher, Broschüren, Wanderkarten) nicht vergleichbar, da diese nicht immer aktuell sein können – wohl aber eine Internet-Plattform.

 

MS
Stand: Dezember 2017

 

* § 16 E-Commerce-Gesetz
(1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.