Das Forstgesetz 1975 (ein Bundesgesetz) gestattet grundsätzlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken, d.h. das Betreten des Waldes und den Aufenthalt. Die wichtigsten Ausnahmen sind aber: – Flächen, auf denen das Betreten behördlich verboten wurde (etwa in einem Bannwald, bei Waldbrandgefahr etc.); – forstbetriebliche Einrichtungen (Gebäude, Forstgärten, Lagerplätze usw.); – Wiederbewaldungsflächen mit Bewuchs unter 3m Höhe, sowie – Jagdgebiete, in … Read More